Steuerpflicht – wer muss eine Steuererklärung einreichen?
Personen mit Wohnsitz im Kanton: Die Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die am Ende des Jahres ihren Wohnsitz im Kanton hatten oder im Laufe des Jahres ins Ausland weggezogen sind. Eine Steuererklärung für verstorbene Personen ist auszufüllen, wenn diese im Zeitpunkt des Todes im Kanton Wohnsitz hatten.
Personen mit Liegenschaften und Geschäftsbetrieben im Kanton: Die Steuererklärung ist einzureichen von Personen mit Wohnsitz im Ausland und Liegenschaften, Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten im Kanton. Diese Personen füllen jene Formulare aus, die mit den steuerpflichtigen Werten zusammenhängen: Bei Personen mit Liegenschaften sind es neben den allgemeinen Formulare die Liegenschaftsformulare. Bei Inhabern von Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten sind es die Formulare für Unternehmen. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton und mit Liegenschaften, Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten im Belegenheitskanton müssen keine Steuererklärung einreichen. Im Normalfall erhält die kantonale Steuerverwaltung direkt vom Wohnsitzkanton eine Kopie der interkantonalen Steuerausscheidung. Sollte das ausnahmsweise nicht der Fall sein, wird die steuerpflichtige Person zur Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons aufgefordert.
Wohnortswechsel: Beim Wechsel des Wohnsitzes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde desselben Kantons, ist der Wohnsitz am Ende des Jahres entscheidend. Die Steuerpflicht besteht für das ganze Jahr in der Zuzugs-Gemeinde. Beim Wechsel des Wohnsitzes von Kanton zu Kanton ist der Wohnsitz am Ende des Jahres entscheidend. D.h. das Einkommen des ganzen Jahres wird im Zuzugs-Kanton versteuert.
Zuzug aus dem Ausland: Bei Zuzug aus dem Ausland in den Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton nur für die Dauer des Wohnsitzes im Kanton. Steuerbar ist nur das während dieser Zeit erzielte Einkommen und nur das am Ende dieser Periode vorhandene Vermögen.
Wegzug ins Ausland: Bei Wegzug ins Ausland besteht die Steuerpflicht im Kanton nur für die Dauer des Wohnsitzes im Kanton. Steuerbar ist nur das während dieser Zeit erzielte Einkommen und nur das am Ende dieser Periode vorhandene Vermögen.
Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder
Das Einkommen und Vermögen von Ehegatten ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat im Verlaufe des Jahres ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Bei Scheidung oder Trennung hat jeder Ehegatte für das ganze Jahr eine eigene Steuererklärung auszufüllen. Personen in eingetragener Partnerschaft werden den Ehegatten gleichgestellt, d.h. sie füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.
Das Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern (Stichtag 31.12.) wird in der Steuererklärung der Eltern erfasst. Ausnahme: Wenn das minderjährige Kind bereits einen Lehrlingslohn oder ein anderes Erwerbseinkommen erzielt hat, ist dieses Erwerbseinkommen in einer eigenen Steuererklärung des Kindes zu deklarieren. Minderjährige Kinder werden deshalb bereits ab dem 16. Altersjahr aufgefordert, eine eigene Steuererklärung einzureichen. Wenn das minderjährige Kind noch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist die Steuererklärung nur zu unterzeichnen und leer einzureichen. Eine eigene Steuererklärung erhalten darüber hinaus die minderjährigen Vollwaisen.
Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist auf dem Brief zur Steuererklärung vermerkt. Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie eine Fristverlängerung eingeben.
Für Steuererklärungen, die nicht fristgerecht eingereicht werden, werden Mahngebühren erhoben.
Welche Steuerformulare müssen unterschrieben werden?
Die Steuererklärung ist von der steuerpflichtigen Person persönlich an den bezeichneten Stellen zu unterzeichnen. Bei Ehepaaren müssen beide unterschreiben.
Einreichen von Belegen zur Steuererklärung
Nur die verlangten Belege und Bescheinigungen sollten eingereicht werden. Benötigt die Steuerverwaltung zusätzliche Unterlagen oder Informationen, dann wird sie diese nachverlangen. Bewahren Sie deshalb sämtliche Unterlagen auf, bis Ihre Veranlagung rechtskräftig ist.
Todesfälle
Bei verstorbenen Personen ist die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag durch die Erbinnen bzw. Erben auszufüllen. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Für die Zeit nach dem Todestag wird der überlebende Ehegatte separat veranlagt.