Krankheits- und Unfallkosten können Sie vom Einkommen abziehen, wenn Sie im Jahr 2016 Kosten für sich oder für Personen, die von Ihnen unterhalten werden, selbst getragen haben. Abziehbar ist der Anteil der Kosten, der 5 % des Reineinkommens übersteigt. Für den Abzug der Krankheitskosten ist immer das Datum der Rechnung massgebend. Pro Kostenereignis sind die Leistungen der Krankenkasse abzuziehen (Nettoprinzip). Dies heisst, dass die Abrechnung der Krankenkasse vorliegen muss, damit Sie die Krankheitskosten geltend machen können. Als abzugsberechtigte Kosten gelten: Auslagen für Arzt, Zahnarzt und vom Arzt verordnete Arznei, Brillen und Kontaktlinsen, für ärztlich verordnete Spital- und Kuraufenthalte und Heilbehandlungen (ohne Schönheitschirurgie usw.) sowie für die Pflege der kranken Person und andere durch Krankheit bedingte Mehrauslagen.
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